Leistungen für Wohnraum – Eingliederungshilfe (§ 77 SGB IX)
Träger der Eingliederungshilfe (örtliche Sozialhilfeträger/Landkreise bzw. kreisfreie Städte, je nach Bundesland)
Träger der Eingliederungshilfe (örtliche Sozialhilfeträger/Landkreise bzw. kreisfreie Städte, je nach Bundesland) fördert Vorhaben im Bereich Barrierefrei umbauen bundesweit. Die Förderhöhe beträgt: Einzelfallentscheidung, abhängig vom örtlichen Träger.
Förderhöhe
Einzelfallentscheidung, abhängig vom örtlichen Träger
Bedingungen
Für Menschen mit Behinderung, wenn Beschaffung/Umbau/Ausstattung von Wohnraum zur selbstbestimmten Lebensführung nötig ist und andere Leistungsträger (Pflegekasse, KfW) nicht oder nicht ausreichend leisten (Nachrang). Antrag beim örtlichen Sozialamt/Eingliederungshilfeträger vor Baubeginn.
Kein bundesweit einheitlicher Betrag, da Umsetzung durch lokale Träger; als Ergänzungsmöglichkeit prüfen, wenn Pflegekasse/KfW nicht ausreichen.